Private Spielplätze


Nach den Vorgaben aus der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird bei jedem Neubau mit mehr als sechs Wohnungen die Anlage und Unterhaltung eines Spielplatzes vom Bauherrn gefordert. Je Wohneinheit sollen laut § .. Absatz .. der Bauordnung mindestens 4 m² nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Die Größe des Platzes hat jedoch mindestens 50 m² zu betragen und sollte für die Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Ist ein Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen vorgesehen, soll der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudes mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist.
 
Die Pflege und Unterhaltung der privaten Spielplätze wird in der Regel vom Eigentümer wahrgenommen.