Öffentliche Spielplätze


Öffentliche Kinderspielplätze werden entsprechend den Spielbedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen in unterschiedlichen Nutzungsarten angelegt. Die Pflege und Unterhaltung dieser Plätze erfolgt überwiegend durch den Bauhof der Gemeinde.

Kleinkinderspielplätze

geeignet für Kinder unter sechs Jahren. Das Spielplatzangebot besteht bei einer nutzbaren Spielfläche von mindestens 150 m² vorwiegend aus einem Sandkasten, einer Rutsche und einer Schaukel.

Allgemeine Spielplätze

für Kinder und Jugendliche mit einer nutzbaren Spielfläche von mindestens 2.000 m²; hier sind auch Spielangebote für Kleinkinder integriert. Für die über Sechsjährigen ist das Spielangebot durch unterschiedlichste Spielgeräte (z.B. Kletterkombinationen, Drehscheiben, Seilbahn) erweitert. Ballspielmöglichkeiten, Abenteuerspielecken und Wasserspielbereiche können eingeordnet sein.

Spielplätze für ältere Kinder und Jugendliche

geeignet für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre. Hierunter fallen beispielweise reine Ballspielbereiche, Bereiche zum Skaten und BMX-Rad-fahren sowie sportorientierte Ausstattungen wie z.B. Tischtennisplatten.

Pädogogisch betreute Spielplätze

für Kinder ab sechs Jahren mit einer nutzbaren Spielfläche von möglichst 4.000 m². Zu dieser Nutzungsart zählen Abenteuerspielplätze, Bauspielplätze und Kinderbauernhöfe. Das Angebot der pädagogisch betreuten Spielplätze steht nur an Wochentagen und während der Arbeitszeit der Betreuer zur Verfügung. Pflege, Wartung und Betreuung dieser Plätze erfolgt durch die Jugendeinrichtungen der Gemeinde.

Spielplätze mit zeitlich begrenzter Nutzungsmöglichkeit

für Kinder über sechs Jahre. Hierbei handelt es sich um die zusätzliche Nutzung von Spielflächen auf Schulhöfen außerhalb der Schulzeit.

Waldspielplätze

in der Regel für Kinder ab sechs Jahre. Die naturbelassenen Spielelemente wurden vorwiegend aus Holz der Selmsdorfer Wälder gefertigt. Die Pflege und Wartung der Waldspielfläche erfolgt durch das Schönberger Forstamt.

Auch für Kinderspielplätze gilt das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz), in dem unter anderem untersagt wird, dass Hunde auf Kinderspielplätzen mitgenommen werden dürfen.