Negativkatalog
Im § 20 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen der Gemeindevertretung vorbehalten. Hierzu zählt:
. Die innere Organsiation der Gemeindevertretung
. Die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen
Personen
. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprü-
fungs- und Abgabenwesens sowie Entscheidungen über Entgelte und kom-
munale Betriebe
. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung
und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im
Rahmen eines Planfestellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungs-
verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden
ist
. Die Verfügung über Gemeindevermögen
. Die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluß von Gewährverträgen, die
Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte
. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren
. Den Abschluß von städtebaulichen Verträgen
. Die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit
. Die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehren-
bezeichnungen
. Satzungen, durch die ein Anschluß- oder Benutzungszwang geregelt wird
. Anträge die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten
verstoßen
Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Bürgerbegehren über die obengenannten Angelegenheiten sind unzulässig.