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08.11.2016

Streupflicht ernst nehmen

Von: Kniep

Berufstätigkeit oder Krankheit keine Entschuldigung

Wenn es jetzt wieder friert und schneit, ist für viele die Nacht um 8 Uhr zu Ende. Denn bis dahin müssen Hauseigentümer die Wege und Bürgersteige vor der eigenen Haustür geräumt und gestreut haben.

Denn wer den Bürgersteig vor seinem Wohnhaus nicht von Schnee und Eis befreit, muss damit rechnen, dass er bei Unfällen Schadenersatz leisten muss. Gut beraten ist, wer für solche Fälle die richtige Versicherung hat. Welche Versicherung dann einspringt, hängt von der Art des Hauses ab.

Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig. Glatteisunfälle vor Miethäusern ist Sache der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- versicherung des Eigentümers. Die Devise lautet jedoch: die Streupflicht ernst nehmen. Denn bei Vorsatz kann auch der beste Versicherungsschutz gefährdet sein. Im Einzelfall kann sogar fahrlässige Körperverletzung angenommen werden, die strafbar ist.

Genau genommen sind erst einmal die jeweiligen Gemeinden für die Schnee- und Eisbeseitigung auf ihren Straßen zuständig. Doch die übertragen ihre Pflicht per Ortssatzung regelmäßig auf die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke. Bei Mietshäusern übertragen die meisten Eigentümer jedoch ihre Streupflicht weiter an die Mieter. Das muss aber ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein – oder in der Hausordnung, wenn diese in den Mietvertrag einbezogen wird. Der Vermieter hat aber auch dann noch eine Überwachungspflicht.

Die Streupflicht von 7 bis 20 Uhr trifft auf die Gemeinde Selmsdorf und zahlreiche andere Städte und Gemeinden zu. Die genauen Uhrzeiten sind jeweils in den Gemeindesatzungen festgelegt und können an anderen Orten abweichen. In dieser Zeit muss – je nach Wetterlage – das Streuen in angemessenen Abständen wiederholt werden, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Dabei ist die Streupflicht an eine gewisse Zumutbarkeit gebunden. Bei starkem Schneefall oder Blitzeis zum Beispiel kann niemand verlangen, dass man umgehend streut. Sobald es aber aufhört zu schneien, muss wieder geräumt werden. Dabei muss der Weg nicht völlig blank gefegt werden – eine Breite von 1 bis 1,5 Metern reicht. Auch der Hauseingang und der Zugang zu den Mülltonnen müssen geräumt sein.

Vor dem Schneefegen schützt übrigens auch die beste Entschuldigung nicht. Wer berufstätig ist, krank im Bett liegt oder in den Urlaub fährt, muss sich trotzdem um den Winterdienst kümmern. In solchen Fällen muss eine Vertretung organisiert werden.

Selmsdorf-Agentur: Karl-Heinz Kniep, 21.10.2016. Gefällt Ihnen dieser Beitrag? Dann teilen Sie ihn bitte in den sozialen Medien - und folgen uns auch auf Twitter und Facebook