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05.06.2015

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Dipl.-Ing. (FH) Heike Krähmer

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
Langer Steinschlag 7
23936 Grevesmühlen
Tel.: 03881 78600, Fax: 03881 786040
E-Mail: holst-kraehmer@vermessung-holst.de

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben:
Antrags-/Geschäftsbuch-Nr. der Vermessungsstelle
2014.3053.01

Vermessungsobjekt:
Gemeinde: Dorf Selmsdorf Gemarkung: Dorf Selmsdorf
Flur: 3 Flurstück: 48 und 61
Lagebezeichnung: Mühlen Bruchs Wiesen
Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V):

Dipl. Ing. (FH) Heike Krähmer, Öffentl. best. Vermessungsing., Langer Steinschlag 7, 23936 Grevesmühlen
(Name und Anschrift der Stelle nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V)

während der Geschäftszeiten:
von Montag bis Donnerstag und Freitag
in der Zeit
von 7:30 h bis 17:00 h und von 7:30 h bis 13:30 h

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:
1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist,
2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.

Vermerk über die ortsübliche Bekanntmachung:

Beginn am: ............................... (Veröffentlichung im Amtsblatt)

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Ort, Datum Unterschrift