Nachrichtenportal-Nachricht
Neues aus der Selmsdorfer Ratssitzung am 9.10.2014
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Selmsdorf
Bekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 - Wohngebiet „Am Mühlenbruch"
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat in ihrer Sitzung am 09.10.2014 die aus den textlichen Festsetzungen bestehende Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit der Gebietsbezeichnung - Wohngebiet „Am Mühlenbruch" - sowie die Satzung über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen dazu beschlossen.
Die von der Gemeinde beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 sowie die Satzung über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) bekannt gemacht.
Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 tritt mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften) ab diesem Tage im Amt Schönberger Land, Fachbereich Gemeindeentwicklung, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Gemeinde Selmsdorf, den 21.10.2014
gez. Kreft
Bürgermeister Siegel