Die Gemeinden sind nach § 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaus. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft, in freier Selbstverwaltung fördern sie das Wohl der Einwohner und Einwohnerinnen. Alleine der Wille der Gemeindevertretung bestimmt die Verwaltung.
Die Gemeindevertretung und der Bürgermeister vertreten die Interessen der Einwohner und Einwohnerinnen. Sie werden alle fünf Jahre gewählt. Dabei haben die Gemeindevertreter ein freies Mandat. Sie sind nur dem Gesetz sowie ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Im Gegensatz zu Politikern und Politikerinnen im Bundes- und Landtag sind die Gemeindevertreter ehrenamtlich tätig.
Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung (Amt Schönberger Land) geführt werden soll. Er wählt die Mitglieder der Ausschüsse sowie ihre Vertreter. Er setzt Satzungen und andere ortsrechtliche Bestimmungen fest und erlässt die Haushaltssatzung. Er entscheidet über öffentliche Einrichtungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, Bürgschaften und vieles mehr.
Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse. Einige Ausschüsse so z.B. der Haupt- und Finanzausschuss sind in der Kommunalverfassung gesetzlich vorgeschrieben. Daneben gibt es weitere Ausschüsse, die freiwillig gebildet werden, um wichtige Themen intensiv beraten zu können. Die Ausschüsse unterstützen die Gemeindevertretung bei ihrer Arbeit. Während in den Pflichtausschüssen lediglich Gemeindevertreter vertreten sein dürfen, können anderen Ausschüssen auch sachkundige Bürger und Bürgerinnen oder Einwohner und Einwohnerinnen angehören. Sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen haben in Sitzungen beratende Funktion.