Informationen zum Bürgerbegehren / Bürgerentscheid


Die Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Damit ist gemeint, dass sie Hilfestellung bei der Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu Beginn des Verfahrens gibt und dabei auch bestehende Rechts- und Beschlusslagen den Antragstellern erläutert. Nicht in Betracht kommt dagegen insbesondere eine Rechtsberatung oder die Erteilung umfassender Ratschläge.

Die nachfolgende Darstellung ermöglicht Ihnen, sich in gebündelter Form über die Thematik "Bürgerbegehren / Bürgerentscheid" zu informieren. Möchten Sie mehr wissen? Die hervor gehobenen Begriffe werden im Untermenü (links) aufgeführt und per Klick erläutert.

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Rechtsgrundlage für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid  ist der § 20   der Kommunalverfassung (KV M-V). Hiernach können Bürger/innen beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Gemeindevertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Folgende Voraussetzungen sind für ein zulässiges Bürgerbegehren zu beachten: 

  • Der Gemeindevertretung muss für die Angelegenheit zuständig sein.
  • Form: Ein Bürgerbegehren muss schriftlich und in bestimmten Fällen fristgerecht eingereicht werden und eine zur Entscheidung bringende Frage (Abstimmungsfrage), eine Begründung sowie einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten.
  • Es müssen bis zu drei Personen als Vertreter der Unterzeichnenden benannt sein, die Bindeglied zwischen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens und der Gemeindevertretung / Amt Schönberger Land sind.
  • Mindestens 10 % der Bürger/innen müssen auf Unterschriftenlisten dem Bürgerbegehren zustimmen. Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte Einleitungsquorum erreicht ist.
  • Ein "Negativkatalog" im § 20 Absatz 3 Kommunalverfassung (KV M-V) schließt eine Reihe von Themen vom Bürgerbegehren aus. Nicht zulässig sind z.B. Bürgerbegehren, die die Auflösung eines Amtes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ziel haben. Ebenfalls nicht zulässig sind Bürgerbegehren, die sich auf die Haushaltssatzung beziehen oder durch die kommunale Steuern und Abgaben abgeschafft werden sollen.

Nachdem ein Bürgerbegehren eingereicht wurde, stellt die Gemeindevertretung im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung fest, ob das Begehren inhaltlich und formell zulässig ist.

Wird ein Bürgerbegehren als zulässig erklärt, kann die Gemeindevertretung dem Begehren entsprechen oder es muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Beim Bürgerentscheid wird durch die Verwaltung eine Abstimmung organisiert, bei der alle Kommunalwahlberechtigten der Gemeinde die Möglichkeit haben, die zur Entscheidung stehende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Erfolgreich ist ein Bürgerentscheid nur, wenn ihm die Mehrheit der Abstimmenden entspricht. Die Mehrheit muss jedoch aus mindestens 20% der Bürger/innen bestehen (Zustimmungsquorum).

Die näheren Einzelheiten über die Durchführung von Bürgerentscheiden sind durch Satzung  geregelt.

Anmerkung der Redaktion:
Der Textbeitrag wurde durch die Redaktion in Aufbereitung des Internet-Portals  selmsdorf-live.de mit der Hoffnung eingestellt, dass die Gemeinde sich hierzu in den nächsten Wochen/Monaten positiv entscheidet. Es besteht daher zurzeit keine Rechtskraft.