Baulasten


Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (vergl. auch § 83 BauO NRW).

Rechtliche Auswirkungen einer Baulast

Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.

Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit)

Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.

Gebühren

Die Gebühren für die Eintragung einer Baulast liegen zwischen 50 und 250 Euro.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis für die Gemeinde Selmsdorf wird beim Vermessungs- und Katasteramt des Landkreises Nordwest-Mecklenburg geführt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann dort Einsicht nehmen.

Löschung einer Baulast

Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Die Gebühr für die Löschung beträgt 50 Euro.

Downloads

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Abstandsbaulast gemäß § 6 BauO M-V i.V.m. § 7 BauO M-V
Wirkung: Es wird die Verpflichtung übernommen, im Falle einer Bebauung die gesicherte Abstandsfläche zusätzlich zu der eigenen einzuhalten, also die Abstandsfläche eines Nachbargrundstückes auf dem eigenen Grundstück zu übernehmen.

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Anbaubaulast gemäß § 6 BauO M-V
Wirkung: Es wird die Verpflichtung übernommen, im Falle einer Bebauung an das grenzständige Gebäude des Nachbargrundstückes anzubauen.

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Eintragung einer Baulast
Aufgrund ihres Bauvorhabens ist es erforderlich, eine Baulast einzutragen.

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Kfz-Stellplatz gemäß § 51 BauO M-V
Wirkung: Die notwendigen Kfz-Stellplätze für ein Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück werden auf dem eigenen Grundstück übernommen

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Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs. 2  BauO M-V
Wirkung:Mehrere Grundstücke werden zu einem baugrundstück zusammengefasst

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Zuwegungsbaulast gemäß § 4 Abs. 1  BauO M-V
Wirkung: Die Fläche eines grundstückes wird als notwendige zuwegung zu einem anderen Grundstück gesichert.