Baudenkmalpflege


Beratung

Für die vielfältigen Fragen, die im Zusammenhang mit Konservierung, Restaurierung, Sanierung oder Umnutzung eines Denkmals auftreten, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Denkmalbehörde zur Verfügung. Im Zweifelsfall kann ein Anruf beim zuständigen Denkmalpfleger Klärung bringen.

Genehmigungen

Für alle baulichen Veränderungen, die an einem Denkmal geplant sind, muss vor Beginn der Arbeiten eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz eingeholt werden. Dieser Antrag ist formlos und schriftlich bei der Denkmalbehörde zu stellen. Zu den baulichen Veränderungen gehören beispielsweise der Anstrich der Fassaden, Dachneudeckung bzw. -reparatur, Fenstererneuerung oder Anstrich des Treppenhauses.

Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, setzen Sie sich mit dem zuständigen Denkmalpfleger in Verbindung. Bitte prüfen Sie auch, ob Ihr Bauvorhaben nicht eine Bauantragspflicht auslöst?

Zuwendungen

Für alle baulichen Maßnahmen, die zum Erhalt des Baudenkmals dienen, können auf Antrag finanzielle Zuschüsse gewährt werden. Dies hängt von verschiedenen Voraussetzungen (z.B. denkmalrechtliche Sicherung des Objektes, Antragsstellung und vorhandene Haushaltsmittel) ab. Es ist durchaus sinnvoll, sich frühzeitig mir dem zuständigen Denkmalpfleger in Verbindung zu setzen.

Steuerbescheinigungen

Für alle baulichen Maßnahmen, die zum Erhalt des Baudenkmals dienen, und zu seiner sinnvollen Nutzung aufgewendet werden, kann auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Diese dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist an dem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen (denkmalrechtliche Sicherung des Objektes, Abstimmung der Maßnahme vor Beginn der Arbeiten und Antragstellung bei der Denkmalbehörde) gebunden. Es ist durchaus sinnvoll, sich frühzeitig mir dem zuständigen Denkmalpfleger in Verbindung zu setzen.

Hinweis

Zum 1. Januar 2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden.

§7i
Die begünstigte Abschreibung beträgt in den ersten acht Jahren nur noch 9 v.H., danach vier Jahre lang 7.v.H. Der Abschreibungszeitraum dehnt sich somit um zwei Jahre aus.

§§10f, 10 g
Die begünstigte Abschreibung beträgt nunmehr 9 v.H. für 10 Jahre.

Die neuen Abschreibungssätze gelten für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits die Bauantragsstellung, bzw. der Antrag nach § 9 Denkmalschutzgesetz.

Die Gesetzesänderungen sind im Haushaltbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 ab Seite 7 nachzulesen.

Öffentlichkeitsarbeit

Denkmalpflegerische Fragestellungen stehen häufig im Blickpunkt des öffentlichen Interesse und werden dort manchmal kontrovers diskutiert. Aus diesem Grund ist es unerlässlich eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zu praktizierem, um das denkmalpflegerische Anliegen am Erhalt von bedeutenden Geschichtszeugnissen zu vermitteln. Hierfür eignet sich besonders der "Tag des offenen Denkmals" der alljährlich am zweiten Sonntag im September europaweit stattfindet.

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