Satzung Feuerwehr Teschow


Die Freiwillige Feuerwehr Teschow der Gemeinde Selmsdorf gibt sich entsprechend §9 Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.91 (GVOB M-V-426) nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 06.02.1998  folgende Satzung:

§1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Teschow, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Gemeinde Selmsdorf.

Sie gliedert sich in:

  • Löschgruppe
  • Reserveabteilung
  • Ehrenabteilung
  • Jugendabteilung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 2  Mitglieder

Der Feuerwehr gehören an:

  • die aktiven Mitglieder
  • die Mitglieder der Ehrenabteilung
  • die Mitglieder der Jugendabteilung
  • die fördernden Mitglieder

§ 3 Aktive Mitglieder

In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben  und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Wehr aktiv  angehört haben, können ohne Probezeit übernommen werden.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt davon unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:

  • bei Alarm sofort zu erscheinen,
  • alle ihnen im Rahmen des gesetzlichen Verpflichtung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
  • die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,

pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.

§ 5 Ehrenabteilung

Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65.Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.

Aktive Mitglieder, die vor Ereeichung des 65. Lebensjahresdienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

Mitglieder der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung der Jugendarbeit.

§ 7 Fördernde Mitglieder

Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Der Austritt kann zu Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angaben von Gründen schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft, Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

  • die Mitgliedschaft,
  • der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des    Ortswehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Ortswehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung dem Ortswehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können noch vor der Sitzung gestellt werden.

Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist  in der Ladung hinzuweisen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. §5 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Ortswehrführers. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art  kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich zwei Wochen vorher beim Ortswehrführer eingereicht wurden.

Innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.

Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Ortswehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich  unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom            Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand. Der Gemeindewehrführer wird nicht gewählt.

Dem Vorstand gehören an:

der Ortswehrführer als Vorsitzender,
sein Stellvertreter,
der Gemeindewehrführer,
der Schriftwart,
die Gruppenführer,
der Kassenwart,
der Zugführer,
der Gerätewart,
der Jugendfeuerwehrwart,
der Führer der Reserveabteilung.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Anmeldung des Finanzbedarfs bei dem Vorstand der Gemeindefeuerwehr
  • Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung
  • Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne
  • Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern
  • Entscheidung über die Überstellung aktiver  Mitglieder in die Reserveabteilung
  • Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in die Ehrenabteilung
  • Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde und den Kreisfeuerwehrverband
  • Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge
  • Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister
  • Aufnahme fördernder Mitglieder

Die Pflichten des Ortswehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.

Die Sitzungen des Vorstandes ruft der Ortswehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

§ 12 Wahlen

Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für die Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt §10 Abs. 6 entsprechend.

Die aktiven Mitglieder  machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Ortswehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind von mindestens zwei aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge der übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

Wahlleiter ist der Ortswehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Ortswehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Ortswehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied Wahlleiter.

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmmehrheit erhält.

Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl bei mehreren Bewerbern durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

Bei einem Bewerber wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(6) Zum Ortswehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar,

  • wer mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
  • die  persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  • die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei der Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
  • das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Amtszeit des Ortswehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.

Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.

Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

§ 13 Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Gemeindevertretung, der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.

§ 14 Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Orts- und Gemeindewehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.

 

§ 15 Ausrüstung der Feuerwehr

Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Es ist ein Inventarverzeichnis anzulegen.

Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Mecklenburg- Vorpommern vom 03. August 1994 (AmtsBl. M-V S.887), die in gutem sauberen Zustand zu erhalten und bei schuldhaften Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.

Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.

§ 16 Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Feuerwehrunfallkasse Mecklenburg- Vorpommern nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag  dem Ortswehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen dem Gemeindewehrführer, der Feuerwehr- Unfallkasse  und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.

§ 17 Kameradschaftskasse

In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 10 Abs. 6 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüsse aus Veranstaltungen.

Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden.

Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag des Rechnungsprüfers die Entlastung erteilt.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und evtl, Zeugen, eine Verwarnung, einen Verweis oder einen vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und den Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.

§ 19 Auflösung der Feuerwehr

Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss  ist der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine  neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für  andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.

§ 20 Schlussbestimmungen

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

Teschow, den 06.02.1998

W. Zschau Gemeindewehrführer